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der erste Entwurf der neuen Assistenzhundeverordnung (AHundV) liegt seit gestern vor

mobile Hundeschule für Familien- und Assistenzhunde

der erste Entwurf der neuen Assistenzhundeverordnung (AHundV) liegt seit gestern vor

Entwurf_der_Assistenzhundeverordnung

Hier habe ich für Dich versucht den Entwurf als Zusammenfassung der Assistenzhundeverordnung (im Entwurfsstadium) zusammenzufassen.
Als erstes ist es wichtig zu wissen, dass es sich hier um den allerersten Entwurf (mit Stand vom 19.08.2022) handelt. Nichts davon ist in Stein gegossen und alles kann theoretisch noch geändert werden!

Die Verordnung wurde auf den Seiten des BMAS veröffentlicht. Dort kann das PDF heruntergeladen werden. Ich verlinke es hier ganz bewusst nicht, da dann nicht sicher gestellt ist, dass die jeweils aktuellste Version im Umlauf ist. Das Dokument ist stolze 81 Seiten stark und ergänzt (wenn es denn fertig ist) §12I des Behindertengleichstellungsgesetzes vom April 2002, welches zuletzt im Juni 2021 durch Artikel 9 geändert worden war.

Inhalte

Die Verordnung enthält derzeit 7 Abschnitte, sowie 10 Anlagen.

Abschnitt 1 beinhaltet allgemeine Vorschriften, Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen und verschiedene die Arten von Assistenzhunden.

Abschnitt 2 befasst sich mit dem Hund VOR der Ausbildung zum Assistenzhund und beschreibt Grunderziehung, gesundheitliches Eignungsvoraussetzungen und die Erfordernis den Hund durch einen Mikrochip kennzeichnen zu lassen.

Abschnitt 3 beschreibt die Ausbildung des Assistenzhunde-Teams und gliedert sich in 3 Unterabschnitte. Beginnend mit den allgemeinen Ausbildungsvorschriften, sowie jeweils speziellen Vorschriften für Fremd- und Selbstausbildung.

Abschnitt 4 beschreibt die Prüfungsregularien.

Abschnitt 5 beschreibt die Anerkennung von Assistenzhunden sowie Ausweis und Kennzeichnung.

Abschnitt 6 führt die Anforderung an bestehende Assistenzhundeteams aus – also was ist zu tun um den Status Quo zu erhalten.

und Abschnitt 7 ist für Assistenzhundetrainer:innen interessant, weil dort die Regularien beschrieben werden, die festlegen, was demnächst zu erbringen ist, um weiterhin Assistenzhundeteams ausbilden zu dürfen. hier sind quasi die Mindestanforderungen an die Ausbilder:innen festgeschrieben.

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 bezeichnet den Geltungsbereich der Verordnung

§ 2 enthält Begriffsbestimmungen, die ich nicht kürzer fassen könnte – Wenn etwas unklar ist, dort nochmal nachlesen!

§ 3 unterteilt Assistenzhunde in 5 Sparten:

  1. Blindenführhunde
  2. Mobilitätsassistenzhunde
  3. Signalassistenzhunde
  4. Warn- und Anzeige-Assistenzhunde
  5. PSB Assistenzhunde (Hunde für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen)

Hunde, die in mehreren Sparten tätig sind, werden ihrer Hauptaufgabe entsprechend zugeordnet.

Abschnitt 2 – Vor Ausbildungsbeginn 

§ 4 Die Grunderziehung beginnt möglichst als Welpe und umfasst Sozial- und Umweltverhalten sowie Gehorsam und kann durch den:die Halter:in selbst, einer Hundeschule oder der Ausbildungsstätte (Assistenzhundetrainer:in) erfolgen.

§ 5 Mit frühestens 12 Monaten muss der Hund seine gesundheitliche Eignung unter beweis stellen und darf erst danach in die Spezialausbildung starten. Wie die Eignung aussehen soll, beschreibt Anlage 1 detailliert. Anlage 2 beschreibt Diagnosen, die eine Ausbildung nicht zulassen. Der Tierarzt bzw. die Tierärztin stellt fest ob eine Eignung vorliegt und kann die Zulassung auf bestimmte Arten als Assistenzhund einschränken. Alle Befunde müssen eingereicht, Abweichungen begründet werden.

§ 6 Ein Mikrochiptransponder ist verpflichtend. (Anmerkung der Autorin: prüft ob eure Tiere bei Tasso registriert wurden – nicht alle Tierarztpraxen machen das als Serviceleistung direkt mit!)

Abschnitt 3 – Assistenzhundeausbildung

Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§7 Es wird zwischen Fremd- und Selbstausbildung unterschieden

§8 Ausbildungsziel, ~Inhalte und ~Stätte

Ziel der Ausbildung ist bedarfsgerechte Erbringung von Hilfeleistungen durch den Hund, wobei sich die Teams sicher im öffentlichen und privaten Raum bewegen können. Zudem ist der Mensch über Erfordernisse der Haltung und Gesundheit, des Wesens und Verhaltens eines Assistenzhundes auch theoretisch zu schulen.

Die Mindestanforderungen werden in der Anlage 4 dargelegt. Über die Ausbildungsinhalte ist ein Nachweis zu führen. 

Die Spezialausbildung beginnt frühestens mit 12 Monaten und berücksichtigt die geltenden Gesetze, unter Anwendung von Methoden. die dem jeweils aktuellen Wissenstand entsprechen.

§9 weitere Bezugspersonen in der Ausbildung

Sollten aufgrund des Alters oder von Einschränkungen weitere Bezugspersonen erforderlich sein, müssen diese in die Ausbildung einbezogen werden. bei unter 16 jährigen ist eine weitere Bezugsperson vorgeschrieben.

$10 die Ausbildungsstätte berücksichtigt individuelle Bedarfe (Barrierefreiheit) und trifft soweit notwendig entsprechende Vorkehrungen. eine fachlich verantwortliche Person kümmert sich um die Einhaltung der Verordnung. Wechsel der Ausbildungsstätte sind zulässig.

Unterabschnitt 2: Fremdausbildung

…regelt besondere Vorschriften für die Fremdausbildung. Da diese Form der Ausbildung bei mir keine Anwendung findet, überspringe ich diesen Part (§§11-14).

Unterabschnitt 3: Selbstausbildung

§15 Selbstausbildung bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung seinen Hund selbstverantwortlich ausbildet und dabei durch eine Ausbildungsstätte begleitet wird.

$16 Eignungs- und Bedarfsprüfung sowie Beratung

Die Ausbildungsstätte berät, möglichst schon vor der Anschaffung des Hundes bezüglich der Auswahl eines Hundes und zum persönlichen Bedarf. Spätestens zu Beginn der Spezialausbildung ist eine Ausbildungsstätte ist eine Beratung über Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch zu nehmen. 

§17 Vermittlung der Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsstätte leitet die Teams an und begleitet deren Fortschritte und ermittelt notwendige Schulungen insbesondere zur Teambildung (Anmerkung der Autorin: Bedürfnisse des Hundes wahrnehmen). Die Mindestanzahl an Stunden liegt bei 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens 4 Wochen

Abschnitt 4 – Prüfung

§18 Der Ausbildungsabschluss wird durch eine Prüfung beendet. Dabei ist der Hund mindestens 18 Monate alt. Der Assistenzhundenehmer meldet sich und seinen Hund bei einem Prüfer an (Wer Prüfer sein darf regelt § 34). Bei entsprechender Vollmacht, kann auch die Ausbildungsstätte eine Prüfungsanmeldung durchführen.

Bis 2 Wochen vor der Prüfung müssen folgende Unterlagen vorliegen

  • Identitätsnachweis des Menschen (plus ggfls der Bezugsperson)
  • Name, Rasse Geschlecht, Wurftag, Mikrochip-Nummerncode des Hundes
  • Attest über die Eignungsprüfung, sowie jährliche Untersuchungsnachweise
  • Unterlagen zum Nachweis des bedarfs eines Assistenzhundes (§ 13 (2))
  • Ausbildungsnachweis
  • Übersicht der zu prüfenden Hilfeleistungen

§19 Prüfungsziel und ~Inhalt

Die Prüfung soll feststellen, ob ein Team das Ausbildungsziel erreicht hat und über die erforderlichen Kompetenzen zur Führung eines Assistenzhundes verfügt. Normalerweise findet die Prüfung als Einzelprüfung am Wohnort des Teams statt. Einzelheiten regelt Anlage 6.

§20 Individuelle Bedarfe …

sind bei der Konzeption der Prüfung zur berücksichtigen. Etwaige Vorkehrungen sind zu treffen. Individuelle Benachteiligungen sollen, so möglich, ausgeglichen werden.

§21 Bestehen der Prüfung

eine Bewertung mit ausreichend in den einzelnen Prüfungsleistungen führt zum Bestehen der Prüfung.

§22 Der Prüfer stellt dem Team nach bestandener Prüfung einen Ausweis  (wie in Anlage 9) und ein Abzeichen aus. Das Zertifikat ist auf 10 Jahre (ab Wurftag) zu befristen (Anmerkung der Autorin: Am 10. Geburtstag geht der Assistenzhund in Rente.).

Bei Nichtbestehen werden dem Team die Regularien zur möglichen Wiederholungsprüfung dargelegt.

§23 Verlängerung der Zertifizierung

Nach dem 10. Geburtstag gibt es die Möglichkeit die Zertifizierung zu verlängern – da es sich aktuell (2022) um einen Entwurf handelt – lasse ich die Details dazu aus, sie können im Entwurf nachgelesen werden.

§24 Zurückziehung der Zertifizierung

Wird dem Prüfer bekannt, dass ein Assistenzhund gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Job zu machen, wird die Zertifizierung zurück gezogen. Zertifikat und Abzeichen sind an den Prüfer

Abschnitt 5 – Anerkennung von Assistenzhunden, Erteilung von Ausweis und Kennzeichen

§ 25 Voraussetzung für die Anerkennung ist dass der Assistenzhunde die Vorgaben des § 12 e Absatz 3 Nr 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt. Zudem ist eine Anerkennung längstens bis zum 31.12.2025 möglich (außer es handelt sich um eine Ersatzausstellung wegen Verlust o.ä.)

[Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund (...) zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023

a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder
b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2023 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. ]


Als Nachweis, der der zuständigen Behörde vorzulegen ist, gilt eine Prüfungsbescheinigung, ein Zeugnis oder eine sonstiger Nachweis einer qualifizierten Prüfung. Außerdem muss der Bedarf dargelegt werden und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Wenn die Ausbildung nach Inkrafttreten der Verordnung (Anmerkung der Autorin: Sie liegt ja jetzt erstmal nur als Entwurf vor) begonnen hat, gelten die Regularien der Verordnung (Anlage 4 und Anlage 6)

Qualifiziert ist die Prüfung dann, wenn sie durch einen Prüfer abgenommen wurde, der nicht auch selbst ausgebildet hat und die Qualifizierung „Assistenzhund-Team-Prüfer (IHK) besitzt, ein Gespannprüfer (DBSV) (für Blindenführhunde) ist.
Eine Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept verfügt und vorgegeben Standards einhält.

Der eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

Liegen die Nachweise vor, wird für das Assistenzhundeteam wie schon im Abschnitt 4 beschrieben, ein Zertifikat ausgestellt

Das BMAS ist berechtigt eine Liste mit Prüfern und Verbänden zu veröffentlichen.

§ 26 Anerkennung von Assistenzhunden  

im Ausland geprüfte Hunde wenden unter bestimmten Bedingungen anerkannt.
Ab dem 1.1.2023 ist nachzuweisen, dass die Prüfung im Ausland gleichwertig mit den deutschen Anforderungen ist.

§ 27 Wie schon zuvor dargelegt, werden Ausweis und Abzeichen nach Antrag ausgestellt.

§ 28 Die Befristung auf 10 Jahre kann verlängert werden.

§ 29 Rücknahme der Anerkennung – bei gesundheitlichen Einschränkungen wird die Anerkennung zurück genommen. Ausweis und Abzeichen sind zurückzugeben.

Abschnitt 6 – Das Assistenzhunde-Team

§ 30 einmal jährlich ist eine Untersuchung des Assistenzhundes durchzuführen. Bei Verdachtsfällen wird eine weitere Diagnostik durchgeführt. Die gesundheitliche Eignung entfällt, wenn der Hund nur unter Schmerzen, Leiden oder Schäden eingesetzt kann. Der Tierarzt hat die zuständige Behörde zu informieren.

§ 31 Kennzeichnung von Assistenzhunden und Erteilung von Kennzeichnen
Die Kennzeichnen dürfen nur von Assistenzhunden getragen werden.
Assistenzhunde müssen gekennzeichnet werden z.B. am Halsband, mit Kenndecke, am Geschirr oder in sonstiger Weise. Auch das Vorzeigen des Ausweises (Anlage 9) ist zulässig.
Bis zum 31.12.2024 dürfen auch andere Kennzeichnungen (als Anlage 10) verwendet werden.
Absatz 4 beschreibt, wer die Kennzeichnungen aushändigen darf.

§ 32 Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung sind höchsten mit einer Sb von 500€ abzuschließen und aufrechtzuerhalten. die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Mio € für Personen- und sonstige Schäden.

Abschnitt 7 – Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung als Prüfer.

Hier kürze ich ab:
Ich bleibe euch erhalten!
Die Beschreibungen zu den dokumentationspflichten empfinde ich noch etwas schwammig. davon abgesehen bin ich überaus zuversichtlich, dass ich die anderen Anforderungen (auf den ersten Blick) schon jetzt erfülle!

die oben genannten Ausführung beziehen sich auf den oben genannten, gestern veröffentlichten Entwurf der neuen Assistenzhundeverordnung. Hier gebe ich die Inhalte in hoffentlich einfacher Form wieder. Dies führt dazu dass Verkürzungen der Inhalte erfolgen. Ich gebe den Verordnungsentwurf so wieder, wie ich ihn verstehe. Rechtlich hat dieser Text keine Relevanz.

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