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Nachweis der Sachkunde

Erforderliche Sachkunde

Ab dem 1. August 2015 gilt die neu eingeführte Erlaubnispflicht (§ 11 des Tierschutzgesetzes) für alle, die gewerbsmäßig (auch im Nebenerwerb) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten. Nur mit entsprechendem Sachkundenachweis darf die Hundeschule dann weiter ihr Gewerbe betreiben. Die Behörden prüfen dabei, ob die (angehenden) HundetrainerInnen die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten haben.

Zum Hintergrund:

Erlaubnis § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz

Bislang konnte sich jeder „Hundetrainer“ nennen, der sich dazu berufen fühlte.

Jeder konnte auch eine Hundeschule eröffnen. Was sicherlich nicht immer zum Vorteil der Tiere war. Die Verschärfung durch das Erbringen zahlreicher Nachweise für eine nun notwendige Genehmigung dient sicherlich Hund im Sinne des Tierschutzes. Aber auch den Hundehaltern, die weniger mit gewaltbereiten Hundetrainern konfrontiert werden.

Im Januar 2016 wurde mir vom Veterinäramt entsprechende Erlaubnis erteilt!

Folgende Auflagen sind verpflichtend:

 

Welche Bedeutung hat das für Ihre Trainingsteilnahme ?

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